vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29 LLVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 29.

(1) Berufsschullehrpersonen und Fachschullehrpersonen kann für ihre berufsbegleitend zu absolvierende Ausbildung zur Berufsschullehrperson oder Fachschullehrperson für den Besuch von Lehrveranstaltungen an der Pädagogischen Hochschule eine Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung im Gesamtausmaß von bis zu 22 Wochen oder höchstens 110 Tagen, soweit dies für die Präsenz an der Pädagogischen Hochschule erforderlich ist, unter Beibehaltung des Entgeltes gewährt werden.

(2) Die Zeit der Freistellungen ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40205851

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)