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§ 29 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

4. Abschnitt

DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON Allgemeine Dienstpflichten

§ 29.

(1) Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.

Schlagworte

Treue, Berufsfortbildung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40229545

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