Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 29.
(1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 22 bis 28 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Bildungseinrichtungen haben die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 22 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 28 Abs. 1, 2 und 4, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 oder § 27 Abs. 2 oder § 28 Abs. 3 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten auf geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur muss innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission durch Briefsendung oder durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Dokument wieder eingelangt sein.
(4) Die Formvorschrift Abs. 3 entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Gesetzesnummer
20009048
Dokumentnummer
NOR40213724
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