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§ 29 GlücksspielautomatenV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Protokoll der Datenübertragung

§ 29.

(1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat bzw. im darin eingebauten Converter-Board vollständig zu unterstützen.

(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von

  1. 1. speziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (cabinet und eventHandler class),
  2. 2. Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class),
  3. 3. Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und
  4. 4. Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten und dem darin eingebauten Converter-Board (gat class)

    verwendet. Die zu implementierenden Klassen können seitens der Bundesministerin für Finanzen zB aus Gründen des Spielerschutzes erweitert oder abgeändert werden. Die Anwendung zusätzlicher G2S Klassen seitens des Bewilligungsinhabers ist erlaubt, sofern deren Funktionalität nicht gegen rechtliche Bestimmungen verstößt.

G2S Klassen

Beschreibung

communication class

monitor & control communication between EGM and host systems

cabinet class

physical housing & security of EGM; enable, disable, lock from game play

eventHandler class

manages event subscriptions for EGM

meters class

to collect meter information from EGM

gamePlay class

game availability on EGM

gat class

authentication required by regulators

auditMeters class

identify support for audit meter subscription and which host can set it

  

(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board bereitzustellen.

(5) Für jeden Glücksspielautomat bzw. jedes darin eingebaute Converter-Board ist der aktuelle Stand aller Zähler (Anlage, Detailspezifikation 2) zum Tagesende eines Spieltages in den „Auditmeters“ des Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board persistent für mindestens 24 Stunden zu speichern.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass diese „Auditmeters“ durch das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH jederzeit auslesbar sind.

(7) Sofern für die Kommunikation das G2S-Protokoll in Version v1.1 verwendet wird (Detailspezifikation 1), so hat die Übermittlung der „Auditmeters“ gemäß dem durch die Bundesministerin für Finanzen zur Verfügung gestellten XML-Schema zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40194149

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