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§ 29 FLAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2008

§ 29.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:

  1. a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
  2. b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40093957

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