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§ 29 B-SprLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2011

Lage

§ 29.

Der Abstand D der jeweiligen Lagerkammer zu den zu schützenden Bereichen ober und unter Tage ist nach der Formel D=2L1/3 zu bemessen. Dabei ist L die Höchstlagermenge in Kilogramm und D der Mindestabstand in Metern. Ist nach § 32 Abs. 1 die Einrichtung eines Explosionsverschlusses erforderlich, ist der Abstand D mit einem Aufschlag von 10 % zu bemessen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20007637

Dokumentnummer

NOR40135438

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