Wählbarkeit
§ 29.
Wählbar in eine Arbeiterkammer sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag
- 1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
- 2. in den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
- 3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.
Schlagworte
Arbeitsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10009091
Dokumentnummer
NOR40100742
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