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§ 28 SCEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2006

4. Abschnitt

Generalversammlung Stimmrecht

§ 28.

(1) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) kann vorsehen,

  1. 1. dass einem Mitglied eine bestimmte Anzahl von Stimmen zugeteilt wird, die sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit in anderer Form als einer Kapitalbeteiligung richtet; es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 30 % der gesamten Stimmrechte – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – auf diese Weise zugeteilt werden;
  2. 2. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft (SCE), richtet, wenn die Europäische Genossenschaft (SCE) in der Finanz- oder der Versicherungsbranche tätig ist; es dürfen höchstens fünf Stimmen je Mitglied oder 20 % der gesamten Stimmrechte – je nachdem, welche Zahl niedriger ist – auf diese Weise zugeteilt werden;
  3. 3. dass die Zahl der jedem Mitglied zugeteilten Stimmen sich nach seiner Beteiligung an der genossenschaftlichen Tätigkeit, auch in Form einer Beteiligung am Kapital der Europäischen Genossenschaft (SCE), bzw. der Mitgliederzahl jeder der beteiligten Genossenschaften richtet, wenn die Mitglieder der Europäischen Genossenschaft (SCE) mehrheitlich Genossenschaften sind.

(2) Die Satzung der Europäischen Genossenschaft (SCE) kann einem nicht nutzenden (investierenden) Mitglied (§ 3) Stimmen zuteilen. Den nicht nutzenden (investierenden) Mitgliedern dürfen aber nicht mehr als 25 % der gesamten Stimmrechte zustehen.

Schlagworte

Finanzbranche

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078724

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