zum Bezugszeitraum vgl. § 29
Verfahren für die Inanspruchnahme von Befreiungen durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer
§ 28.
(1) Für die Inanspruchnahme einer Befreiung können Befreiungsmaßnahmenteilnehmer nach Ablauf des Kalendermonats der Lieferung des Energieträgers einen Antrag über das NEIS stellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des auf das Kalenderjahr der Lieferung oder Verwendung des Energieträgers folgenden Kalenderjahres zu stellen.
(2) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 NEHG 2022 durch Befreiungsmaßnahmenteilnehmer sind die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Regelungen und Vergütungsverfahren anzuwenden. Dazu zählt insbesondere das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung.
(3) Im Rahmen der Antragstellung ist im NEIS der Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung der Befreiungen nach § 22 und § 23 NEHG 2022 anzugeben. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Lieferung der Energieträger nachzuweisen. Vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ist die Weiterverrechnung der Kosten der nationalen Emissionszertifikate durch den Handelsteilnehmer nachzuweisen, wenn die zuständige Behörde konkrete Anhaltspunkte hat, die Zweifel daran erwecken, dass die befreiten Energieträger einer Bepreisung durch das NEHG 2022 unterlagen.
(4) Die Höhe der Befreiung entspricht dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten gemäß § 10 NEHG 2022, der zum Zeitpunkt der Lieferung der Energieträger an die Befreiungsmaßnahmenteilnehmer anwendbar ist. Für die Ermittlung der Treibhausgasemissionen sind vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer die Emissionsfaktoren nach Anlage 1 NEHG 2022 heranzuziehen. Davon abweichend sind für den Energieträger Kohle im Sinne des § 2 Abs. 1 des Kohleabgabegesetzes, BGBl. I Nr. 71/2003, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 201/2023, die Nationalen Standardfaktoren für Brennstoffe für den Europäischen Emissionshandel 2 und dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz gemäß Ebene 2a nach Art. 31 Abs. 1 MRR auf Treibhausgasemissionen anzuwenden.
(5) Befreiungsmaßnahmenteilnehmer können von Abs. 4 abweichende Emissionsfaktoren für die Ermittlung der befreiten Treibhausgasemissionen anwenden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis des Befreiungsmaßnahmenteilnehmers, wonach die abweichenden Emissionsfaktoren bei der Inverkehrbringung der entsprechenden Energieträger als Basis für die CO2-Bepreisung für das NEHG 2022 verwendet wurden.
(6) Ist für einen Energieträger kein Standardwert in Anlage 1 NEHG 2022 vorgesehen, ist vom Befreiungsmaßnahmenteilnehmer ein geeigneter Emissionsfaktor für den entsprechenden Energieträger in sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 heranzuziehen.
(7) Die zuständige Behörde kann für die bescheidmäßige Feststellung der Menge der Treibhausgasemissionen abweichende Emissionsfaktoren zu jenen in Abs. 4 heranziehen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, wonach die befreiten Energieträger einer geringeren Bepreisung durch das NEHG 2022 durch die Verwendung eines niedrigeren Emissionsfaktors im Rahmen der Inverkehrbringung unterlagen.
(8) Die zuständige Behörde hat das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Befreiung mit Bescheid zu gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20013079
Dokumentnummer
NOR40274939
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