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§ 28 MJvG-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 28

Soweit in dieser Verordnung auf Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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