§ 28.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
- 1. daß die Vorschriften betreffend Fertigpackungen nicht anzuwenden sind auf
- a) Fertigpackungen, die ausgeführt werden,
- b) Gratisproben und geeichte Behältnisse,
- c) Fertigpackungen, die für die Versorgung von Flugzeugen, Schiffen oder Zügen oder für den Verkauf in Duty-free-Shops bestimmt sind,
- 2. bestimmte Größenwerte für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen oder das Volumen von Packmitteln,
- 3. daß für Fertigpackungen, die nicht nach Masse, Volumen oder Stückzahl abgegeben werden, anstelle der in § 27 vorgeschriebenen Regelung andere Anforderungen an die Richtigkeit der Menge festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2022
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40247516
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