Studienvertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist
§ 28.
(1) Für jedes ordentliche Studium ist eine Studienvertretung einzurichten.
(2) Die zuständige Hochschulvertretung kann beschließen, dass Studienvertretungen zu einer Studienvertretung zusammengefasst werden. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden.
(3) Der Studienvertretung gehören bei bis zu 400 Wahlberechtigten drei Mandatarinnen und Mandatare, bei über 400 Wahlberechtigten fünf Mandatarinnen und Mandatare an.
(4) Die Funktionsperiode der Studienvertretung endet vorzeitig, wenn die Zahl der Mandatarinnen oder Mandatare unter die Hälfte der für die Studienvertretung zu vergebenden Mandate gesunken ist. In diesem Fall hat die jeweilige Hochschulvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung ist zulässig.
(5) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen der Zweidrittelmehrheit und sind spätestens drei Monate vor dem ersten Wahltag der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl zu fassen. Diese Beschlüsse treten außer Kraft, wenn 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.
Schlagworte
Hochschülerinnen-, Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40231962
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