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§ 28 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Finanzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2023

Karenzierte Bedienstete

§ 28.

(1) Auf freiwilliger Basis ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten. Auf den KarriereKompass-Karenz wird hingewiesen.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich im Karenzurlaub befinden, sind auf Wunsch von der zuständigen Dienstbehörde über wesentliche – das Ressort oder die jeweilige Dienststelle betreffende – Angelegenheiten und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren. Über diese Möglichkeit sind die betroffenen Bediensteten rechtzeitig (spätestens bei Antritt des Karenzurlaubes) durch die personalführende Stelle in Kenntnis zu setzen.

(3) Diese Information ist von der jeweiligen Dienststelle weiterzugeben und umfasst insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen.

(4) Karenzierten Bediensteten nach Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221 oder Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, ist auf Wunsch und bei gegebenem Bedarf der Dienstbehörde eine Dienstverrichtung im geringfügigen Ausmaß zu ermöglichen.

(5) Jeder und jedem aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die Dienstbehörde spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre/seine künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des künftigen unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.

Schlagworte

Ausbildungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

20012158

Dokumentnummer

NOR40250607

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