Einschreiten von Organen von Sicherheitsbehörden eines Mitgliedstaates und von Statutspersonal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache im Inland
§ 28.
(1) Der Bundesminister für Inneres ist bei Gefahr im Verzug ermächtigt, zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Eigentum oder zur Bewältigung einer Massenveranstaltung, Katastrophe oder eines schweren Unglücksfalles um Entsendung von geeigneten Organen von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedstaaten zu ersuchen.
(2) Darüber hinaus kann der Bundesminister für Inneres zur Intensivierung der polizeilichen Kooperation Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten mit Zustimmung des Entsendestaates sowie Statutspersonal im Sinne des Art. 2 Z 15 der Frontex-VO mit Zustimmung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder der Kriminalpolizei im Bundesgebiet betrauen.
(3) Die mitwirkenden Organe von Sicherheitsbehörden anderer Mitgliedsstaaten unterliegen bei ihren Einsätzen nach Abs. 1 und 2 der Leitung und den Weisungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020
Gesetzesnummer
20006630
Dokumentnummer
NOR40226988
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