zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4
früher § 11
Übergangsbestimmung
§ 28.
(1) Abweichend von § 18 Abs. 1 zweiter Satz zweiter Satz sind die Testfenster für das Schuljahr 2021/22 bis Ende des Schuljahres 2020/21 bekanntzugeben.
(2) § 7 Abs. 1b, der 4. Abschnitt sowie Anlage 1b der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003, sind auf den Datenverbund der Schulen gemäß § 7c des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 BilDokG 2020, längstens jedoch bis Ende des Schuljahres 2021/22, anzuwenden.
(3) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 24 Abs. 3 BilDokG 2020 hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
(4) Die Umstellung von Sozialversicherungsnummern bzw. Ersatzkennzeichen auf bPK gemäß § 25 Abs. 3 BilDokG 2020 für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen und des Bildungsstandregisters hat bis zum Beginn des Schuljahres 2025/26 zu erfolgen. Sollte eine Verwendung des bPK zu einem früheren Zeitpunkt technisch möglich sein, so ist dieses zu diesem Zeitpunkt bereits zu verwenden.
früher § 11
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
20011570
Dokumentnummer
NOR40255630
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