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§ 28 AMA-Gesetz 1992

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2022

Förderungsverwaltung durch die AMA

§ 28.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft ist ermächtigt, die AMA unter Bedachtnahme auf ihren Wirkungsbereich mit der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen zu beauftragen.

(1a) Abweichend von § 9 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl I Nr. 139/2009, kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft auch bei der Auszahlung land- und forstwirtschaftlicher Förderungen der AMA bedienen.

(2) Diese Maßnahmen sind von der AMA auf der Grundlage der näheren Bestimmungen über deren Abwicklung, die der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften zu erlassen hat, durchzuführen.

(3) Zinsen, die bei der Abwicklung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 bei der AMA anfallen, sind von dieser monatlich in dem auf den Anfall der Zinsen folgenden Monat an den Bund abzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40250011

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