Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
§ 28.
(1) Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
- 1. das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
- 2. die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(3) Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
(4) Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäßAnlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225430
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