Inhalt der Wahlvorschläge
§ 28
(1) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
- 1. die unterscheidbare Listenbezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung, bestehend aus nicht mehr als fünf Buchstaben, die ein Wort ergeben können,
- 2. ein Verzeichnis der Namen von wahlwerbenden Personen für den betreffenden Wahlkörper, das die Erfordernisse des Abs. 2 erfüllt, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge, unter Angabe
- a) des Vor- und Familiennamens,
- b) des Geburtsdatums,
- c) der Anschrift des Berufssitzes oder des Dienstortes oder bei Wohnsitzärzten (Wohnsitzärztinnen) des Wohnsitzes und
- d) der Berufsbezeichnung
der wahlwerbenden Person gemäß der Eintragung in die Ärzteliste am Stichtag,
- 3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jeder einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten wahlwerbenden Person im Original, aus der ersichtlich ist, dass sie mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist,
- 4. die Bezeichnung der zustellungsbevollmächtigten Person der wahlwerbenden Gruppe, anderenfalls jene Person als zustellungsbevollmächtigt gilt, die als erste im Wahlvorschlag gereiht ist und von der eine Erklärung gemäß Z 3 vorliegt, und
- 5. die beigefügten Unterstützungserklärungen gemäß § 29.
(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 Z 2 darf
- 1. höchstens doppelt so viele Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen, wie Mandate für den betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind, oder
- 2. falls für den betreffenden Wahlkörper nur drei Mandate zu vergeben sind, höchstens neun Namen von wahlwerbenden Personen aufweisen.
(3) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
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