Einsatzbestimmung für den Wachdienst
§ 28.
Im Einsatz, bei der Vorbereitung eines Einsatzes sowie bei einsatzähnlichen Übungen sind § 22 Abs. 2, 5 und 7 bis 9 sowie § 24 Abs. 4 und 5 nur insoweit anzuwenden, als die Einhaltung dieser Bestimmungen mit dem Einsatz- oder Übungszweck vereinbar ist.
Schlagworte
Einsatzzweck
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023
Gesetzesnummer
10005468
Dokumentnummer
NOR40017544
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