Aufschiebung der Exekution bei einer Naturkatastrophe
§ 282a.
(1) Das Verkaufsverfahren ist aufzuschieben, wenn die Voraussetzungen des § 158 vorliegen.
(2) Die Frist des § 256 Abs. 2 verlängert sich um die Dauer der Aufschiebung.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233786
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