vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27a KSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Werkvertrag

§ 27a

Ist die Ausführung eines Werkes unterblieben und verlangt der Unternehmer gleichwohl das vereinbarte Entgelt (§ 1168 Abs. 1 ABGB), so hat er dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, daß er infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)