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§ 27 VermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

§ 27.

(1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.

(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10011400

Dokumentnummer

NOR12147456

alte Dokumentnummer

N9196816540J

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