§ 27.
(1) Die festgelegten Grenzen sind gemäß § 36 zu vermessen.
(2) Wurde mangels Einigung der beteiligten Eigentümer der Verlauf der Grenzen der Grundstücke in der Grenzverhandlung nicht festgelegt, so ist der in der Natur vorgefundene oder in Ermangelung eines solchen der sich auf Grund der Behelfe ergebende Grenzverlauf zu vermessen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10011400
Dokumentnummer
NOR12147456
alte Dokumentnummer
N9196816540J
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