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§ 27 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 27

Erhält die Evidenzstelle Kenntnis von einem Feststellungsbescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft oder von einer diesbezüglichen Bestätigung, so hat sie die Behörde, die den Bescheid erlassen oder die Bestätigung ausgestellt hat, sowie das Datum, die Geschäftszahl und den wesentlichen Inhalt der Urkunde in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116165

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