Gebührenbefreiung.
§ 27.
(1) Die Widmung des im § 24 vorgesehenen einmaligen außerordentlichen Bundesbeitrages erfolgt vollkommen steuer- und gebührenfrei.
(2) Für den nach § 26 eintretenden Eigentumsübergang sind gleichfalls weder Steuern noch Gebühren irgendwelcher Art zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
10010225
Dokumentnummer
NOR12129548
alte Dokumentnummer
N8193712175I
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