§ 27 NISG 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Ausnahmen von Verpflichtungen für wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer Rechtsakte der Europäischen Union

§ 27.

(1) Die Anforderungen gemäß den §§ 32 und 34 sind insoweit nicht anwendbar,

  1. 1. als wesentliche oder wichtige Einrichtungen aufgrund sektorspezifischer unionsrechtlicher Bestimmungen zur Ergreifung von Risikomanagementmaßnahmen oder zur Meldung erheblicher Cybersicherheitsvorfälle verpflichtet sind und
  2. 2. die jeweiligen Bestimmungen dieser sektorspezifischen Rechtsakte ein zumindest gleichwertiges Cybersicherheitsniveau gewährleisten.

(2) Die Verpflichtungen der sektorspezifischen unionsrechtlichen Bestimmungen gelten als gleichwertig, sofern

  1. 1. Inhalt, Umfang, Zweck und potenzielle Auswirkungen der aufgrund dieser Bestimmungen zu ergreifenden Maßnahmen auf das Cybersicherheitsniveau den Anforderungen gemäß § 32 entsprechen;
  2. 2. diese einen unmittelbaren Zugang zu den Meldungen von Sicherheitsvorfällen durch die CSIRTs oder die Cybersicherheitsbehörde vorsehen sowie Umfang und Auswirkungen der vorgesehenen Berichtspflichten jenen gemäß § 34 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20013065

Dokumentnummer

NOR40273888

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