Anpassungsbeträge für Steuergutschriften
§ 27.
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 39 sowie um marktfähige und übertragbare Steuergutschriften (Abs. 4) zu erhöhen, soweit diese Steuergutschriften bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages nicht als Erträge erfasst wurden. Werden diese Steuergutschriften im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Herstellung eines Vermögenswertes für Zwecke der Rechnungslegung als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erfasst, kann für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts die Erfassung als Ertrag auf die Nutzungsdauer des Vermögenswerts verteilt werden.
(2) Überträgt der originär Anspruchsberechtigte eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 Z 1 lit. a, ist bei diesem für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts der Veräußerungspreis anstelle des Nennwerts als Ertrag anzusetzen; erfolgt die Übertragung nach Ablauf dieser Frist, ist im Geschäftsjahr der Übertragung ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen dem Nennwert der Steuergutschrift und dem Veräußerungspreis anzusetzen. Verfällt die Steuergutschrift ganz oder teilweise ungenutzt, ist ein Verlust in Höhe des Nennwertes der Steuergutschrift im Verfallszeitpunkt zu erfassen.
(3) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift (Abs. 4) ist beim Erwerber für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts in Höhe der Differenz zwischen ihrem Nennwert und dem Kaufpreis als Ertrag anzusetzen, soweit die Steuergutschrift im Geschäftsjahr zur Minderung der angepassten erfassten Steuern genutzt wird. Wird die Steuergutschrift weiterübertragen, ist als Veräußerungsgewinn oder -verlust im Geschäftsjahr der Übertragung der Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und des Ertrags aus der Nutzung der Steuergutschrift zu erfassen.
(4) Eine marktfähige und übertragbare Steuergutschrift liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
- 1. Die Steuergutschrift gilt als übertragbar:
- a) Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese in dem Geschäftsjahr, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, oder innerhalb von 15 Monaten nach diesem Geschäftsjahr an unverbundene Personen übertragen kann.
- b) Beim Erwerber, wenn er diese in dem Geschäftsjahr des Erwerbs an unverbundene Personen weiterübertragen kann.
2. Die Steuergutschrift gilt als marktfähig:
- a) Beim originär Anspruchsberechtigten, wenn er diese
- – innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a an eine unverbundene Person mindestens zum Marktbasispreis überträgt oder
- – nicht überträgt oder an eine verbundene Person im Sinne des Art. 5 Abs. 8 OECDMusterabkommen überträgt und vergleichbare Steuergutschriften innerhalb der Frist gemäß Z 1 lit. a zwischen unverbundenen Personen mindestens zum Marktbasispreis gehandelt werden.
- b) Beim Erwerber, wenn er diese von einer unverbundenen Person mindestens zum Marktbasispreis erwirbt.
- Der Marktbasispreis ist 80 % des Kapitalwerts der Steuergutschrift, wobei
- 1. der jährliche Zahlungsstrom nach den rechtlichen Vorgaben des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes maximal dem in jedem Geschäftsjahr nutzbaren Betrag der Steuergutschrift entspricht und
- 2. der Abzinsungssatz dem Zinssatz eines Schuldinstruments des die Steuergutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebietes mit einer Laufzeit von maximal fünf Geschäftsjahren beginnend mit dem Geschäftsjahr, in dem die Steuergutschrift eingeräumt oder übertragen wurde, entspricht; wird die Steuergutschrift ratierlich über einen Zeitraum von weniger als fünf Geschäftsjahren gewährt, ist dieser Zeitraum bei der Bestimmung der Laufzeit des Schuldinstruments maßgeblich.
(5) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag ist um nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschriften gemäß § 2 Z 40, um nicht-marktfähige und übertragbare Steuergutschriften und um andere Steuergutschriften zu vermindern, soweit diese bei der Ermittlung des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages als Erträge erfasst wurden.
Schlagworte
Veräußerungsverlust, Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012474
Dokumentnummer
NOR40258659
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