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§ 27 Markscheideverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

Genauigkeit – Untertägiges Lage- und Höhennetz – Hauptnetz

§ 27.

(1) Bei Winkelmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung darf die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis nicht mehr als 30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.

(2) Bei Längenmessungen im Hauptnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 5 + 0,01 s

(3) Bei Netzseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.

(4) Die Längen von Netzseiten dürfen das Fünffache der Länge der Netzseite, an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 angegebenen Werte einzuhalten.

(5) Bei untertägigen Höhenmessungen im Hauptnetz ist eine Genauigkeit von ±20 mm/km einzuhalten.

Schlagworte

Lagenetz

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2022

Gesetzesnummer

20008132

Dokumentnummer

NOR40145009

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