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§ 27 IG-L-MKV 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2012

5. Abschnitt

Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete

§ 27.

Das Gebiet jedes Bundeslandes exklusive der in § 2 genannten Ballungsräume ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von SO2, NO2 und NOx zur Überwachung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte zum Schutz von Ökosystemen und der Vegetation.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20007789

Dokumentnummer

NOR40138228

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