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§ 27 HGHAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2024

Das EWR-Abkommen ist mit 1.1.1994 in Kraft getreten, vgl. BGBl. Nr. 909/1993 und BGBl. Nr. 917/1993.

Inkraftsetzung und Vollziehung.

§ 27.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1962 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(3) § 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 833/1992 tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft. Zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft.

(4) Die §§ 9 Abs. 2a und 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 335/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) Die Anlage zu § 2 Abs. 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 459/1993, tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *) in Kraft. Bei Dienstverhältnissen, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstschein im Sinne dieses Gesetzes auszustellen. Eine solche Verpflichtung des Arbeitgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.

(6) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit 1. August 1993 in Kraft.

(7) § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(8) § 10 Abs. 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2000 begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.

(9) § 16 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(10) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(11) § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(12)  § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem 30. Juni 2018 begonnenen Dienstjahren eingetreten sind. Für zu diesem Zeitpunkt laufende Dienstverhinderungen gilt § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017 ab Beginn dieses Arbeitsjahres.

(13)  § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2017, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf einvernehmliche Beendigungen von Dienstverhältnissen während einer Dienstverhinderung oder im Hinblick auf eine Dienstverhinderung anzuwenden, die eine Auflösung des Dienstverhältnisses nach dem 30. Juni 2018 bewirken.

(14) Die Änderung des Titels, die §§ 1 Abs. 5, 2 Abs. 1 und 1a, die Z 5, Z 10, Z 22 und 23 der Anlage zu § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 und 1a sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2024 gelten für ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Dienstverträge.

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*) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR40260853

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