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§ 27 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Sonstige Leistungsansprüche

§ 27.

Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen obliegt die Abwicklung der bis 30. Juni 2016 angefallenen Leistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation nach den Bestimmungen des HVG, auch wenn die Antragstellung nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Weiters sind von ihm bewilligte konkrete einzelne Versorgungsleistungen der Heilfürsorge, orthopädischen Versorgung und Rehabilitation auch nach dem 1. Juli 2016 nach den bis 30. Juni 2016 geltenden Bestimmungen des HVG zu erbringen sowie der damit zusammenhängende Kostenersatz samt allfälliger Reisekosten gemäß § 54 HVG.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178415

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