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§ 27 GO-BR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Verhandlungssprache

§ 27

(1) Die deutsche Sprache ist die ausschließliche Verhandlungssprache des Bundesrates und seiner Ausschüsse.

(2) Bei der Teilnahme von Persönlichkeiten der europäischen und internationalen Politik gemäß § 38a kann nach Beratung in der Präsidialkonferenz der Präsident eine Ausnahme von Abs. 1 festlegen.

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