vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 27 EBG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2012

Mitwirkung der Bundespolizei

§ 27

Die Bundespolizei hat den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)