Vollziehung
§ 27.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
- 3. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
- 4. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
- 5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen
betraut.
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