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§ 27 Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Vollziehung

§ 27.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  3. 3. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  4. 4. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
  5. 5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Bildung und Frauen

    betraut.

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