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§ 27 AKWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1998

Ausstellung der Wahlkarte

§ 27.

(1) Die Wahlkarten nach § 25 Abs. 1 sind vom Wahlbüro nach Abschluß der Wählerliste (§ 24 Abs. 2) auszustellen und den Wahlberechtigten bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zuzusenden.

(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 25 Abs. 2 ist vom ersten Tag der Auflage der Wählerliste bis spätestens am dritten Tag vor dem ersten Wahltag schriftlich beim Wahlbüro zu beantragen. Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hiezu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10009091

Dokumentnummer

NOR12115034

alte Dokumentnummer

N6199812657O

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