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§ 278 LAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Arbeitnehmerbegriff

§ 278.

(1)  Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Abschnittes sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.

(2)  Als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer gelten nicht:

  1. 1. in Betrieben einer juristischen Person: die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
  2. 2. leitende Angestellte, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht;
  3. 3. Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  4. 4. Personen, die im Vollzug einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verwahrungshaft, Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme beschäftigt werden;
  5. 5. Personen, deren Beschäftigung vorwiegend durch religiöse, karitative oder soziale Motive bestimmt ist, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind;
  6. 6. Personen, die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden;
  7. 7. Personen, die Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz leisten.

Schlagworte

Schulungszweck

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20011524

Dokumentnummer

NOR40232897

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