§ 274 BAO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

§ 274.

(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

  1. 1. wenn es beantragt wird
  1. a) in der Beschwerde,
  2. b) im Vorlageantrag (§ 264),
  3. c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
  4. d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
  5. e) im Vorlagebericht (§ 265 Abs. 3), oder
  1. 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

(1a) Das Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Über das Absehen von einer beantragten mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht mit gesondertem Beschluss abzusprechen (§ 244). Die Parteien haben das Recht, binnen einer über Antrag verlängerbaren Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen.

(2) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Senat, so hat eine mündliche Verhandlung weiters stattzufinden,

  1. 1. wenn es der Senatsvorsitzende für erforderlich hält oder
  2. 2. wenn es der Senat auf Antrag eines Mitglieds beschließt.

(3) Der Senat kann ungeachtet eines Antrages (Abs. 1) von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Beschwerde

  1. 1. als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260),
  2. 2. als zurückgenommen (§ 86 Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären ist oder
  3. 3. wenn eine Aufhebung unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erfolgt (§ 278).

(4) Der Senatsvorsitzende hat den Ort und den Zeitpunkt der Verhandlung zu bestimmen. Hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind die Parteien mit dem Beifügen vorzuladen, dass ihr Fernbleiben der Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

(5) Obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter und hat nach Abs. 1 eine mündliche Verhandlung stattzufinden, so sind Abs. 3 und 4 sowie § 273 Abs. 1, § 275 und § 277 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden; hierbei sind die Obliegenheiten und Befugnisse des Senatsvorsitzenden dem Einzelrichter auferlegt bzw. eingeräumt.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2026

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40274692

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