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§ 274 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Verbot des Betriebes kohlenstaubgefährdeter Örter.

§ 274

(1) Belegörter, in denen der Kohlenstaub nicht unschädlich gemacht werden kann, sind einzustellen.

(2) Grubenbaue, in denen sich während einer Betriebsunterbrechung trockener Kohlenstaub angesammelt hat, dürfen erst wieder belegt werden, nachdem der Kohlenstaub unschädlich gemacht und entfernt worden ist.

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