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§ 26a EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2008

Öffnen der verschlossenen Haus- und Wohnungstüren

§ 26a.

(1) Verschlossene Haus- und Wohnungstüren dürfen geöffnet werden, wenn diese

  1. 1. bei einem Vollzugsversuch, der bei Unternehmen zur Geschäftszeit, sonst an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr durchgeführt wurde, versperrt waren oder
  2. 2. wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein werden oder
  3. 3. bei der dem Verpflichteten bekannt gegebenen Vollzugszeit versperrt sind oder
  4. 4. die am Vollzugsort anwesende Person nicht öffnet und der betreibende Gläubiger nicht auf eine Öffnung verzichtet hat.

(2) Das Vollstreckungsorgan hat den betreibenden Gläubiger zum Erlag eines Kostenvorschusses aufzufordern. Dieser kann auch die zur Öffnung erforderlichen Arbeitskräfte bereitstellen, wenn er dies während der zum Erlag des Kostenvorschusses offen stehenden Frist bekannt gibt.

(3) Die Kosten des Schlossers sind einstweilen vom betreibenden Gläubiger und bei Vorhandensein mehrerer betreibender Gläubiger von allen nach dem Verhältnis der vollstreckbaren Forderungen zu tragen.

Schlagworte

Haustür

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40096247

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