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§ 26 ZASS-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2024

Kommissionelle Abschlussprüfung – Wiederholungsmöglichkeiten

§ 26.

(1) Wird die kommissionelle Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, darf diese zweimal vor der Prüfungskommission wiederholt werden.

(2) Die erste Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach der ersten kommissionellen Abschlussprüfung, die zweite Wiederholung ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Termin der ersten Wiederholung vorzusehen.

(3) Die Termine für die Wiederholung der kommissionellen Abschlussprüfung sind von der Lehrgangsleitung festzusetzen.

(4) Wird die zweite Wiederholungsprüfung der kommissionellen Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt, scheidet der/die Teilnehmer/in automatisch aus dem Lehrgang aus. Die theoretische Ausbildung kann gemäß § 27 wiederholt werden.

Schlagworte

Teilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20008593

Dokumentnummer

NOR40262726

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