vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 VEVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2023

Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort und Maßnahmen am Bestimmungsort

§ 26.

(1) Der Bestimmungsort von Waren und Gegenständen muss so beschaffen sein, dass alle veterinär- und hygienerechtlichen Vorschriften der Union für die Lagerung der gegenständlichen Sendung gegeben sind und eine Stichprobenkontrolle durch die örtlich zuständige Behörde durchgeführt werden kann.

(2) Bei der Beförderung von Waren und Gegenständen, die gemäß den unionsrechtlichen Bestimmungen beim Transport von der Grenzkontrollstelle an den Bestimmungsort überwacht werden müssen, sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Beförderung der betreffenden Sendungen hat zwischen der Grenzkontrollstelle und dem Betrieb am Bestimmungsort unter behördlicher Aufsicht in behördlich verplombten, dichten Fahrzeugen oder Behältnissen zu erfolgen. Die Sendungen müssen gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) 2017/625 von einem Zolldokument begleitet werden und bis zu dem im GGED festgelegten Bestimmungsort unter zollamtlicher Überwachung verbleiben. Am Bestimmungsort ist das GGED der Zoll- und der Veterinärbehörde im Original vorzulegen. Im GGED müssen das zugelassene Zollverfahren und gegebenenfalls die Art der vorgesehenen Verarbeitung angegeben sein.
  2. 2. Die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt hat der Behörde, die für den Betrieb am Bestimmungsort zuständig ist, mittels IMSOC die Herkunft und den Bestimmungsort der Sendung mitzuteilen.
  3. 3. Die für den Bestimmungsort oder für das Zwischenlager zuständige Behörde hat die Grenzkontrollstelle innerhalb der gemäß unionsrechtlicher Bestimmungen festgelegten Fristen über das Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort zu informieren; weiters hat sie darüber hinaus regelmäßig Kontrollen durchzuführen, um – insbesondere im Wege einer Kontrolle der Eingangsregister – sicherzustellen, dass die angekündigten Sendungen im Bestimmungsbetrieb angekommen sind.

(3) Wird von der örtlich zuständigen Behörde festgestellt, dass eine Sendung gemäß Abs. 2 nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist, ist der Teil 3 des mit IMSOC übermittelten GGEDs entsprechend auszufüllen und an die Grenzkontrollstelle zu übermitteln, an der die Abfertigung erfolgt ist, und sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Ausforschung der Sendung zu ergreifen.

(4) Aus Drittstaaten eingeführte Waren und Gegenstände unterliegen nach Eintreffen am Bestimmungsort den Vorschriften über das Verbringen innerhalb der Union.

(5) Wird auf Grund von Ergebnissen von Laboruntersuchungen, die anlässlich der grenztierärztlichen Kontrolle eingeleitet wurden, nachträglich festgestellt, dass die Waren oder Gegenstände nicht den Vorschriften entsprechen, so sind von der örtlich zuständigen Behörde die jeweils geltenden Vorschriften für das Verbringen innerhalb der Union anzuwenden.

(6) Hinsichtlich allfälliger Kosten für veterinärpolizeiliche Maßnahmen am Inlandsbestimmungsort gilt § 4c Abs. 2 TSG.

Schlagworte

Zollbehörde

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20012126

Dokumentnummer

NOR40249380

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte