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§ 26 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Allgemeines zu elektronischen Kennzeichen für Tiere

§ 26

(1) Das im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung von Tieren verwendete elektronische Kennzeichen hat vorbehaltlich anderer Vorgaben seitens der Europäischen Union den inAnhang 3 genannten technischen Normen zu entsprechen:

(2) Die Implantation eines injizierbaren Transponders darf nur durch einen in Österreich zur Berufsausübung berechtigten Tierarzt parenteral unter aseptischen Bedingungen erfolgen.

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