Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).
Amtsbestätigung
§ 26.
(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2019
Gesetzesnummer
10002800
Dokumentnummer
NOR40211891
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