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§ 26 RohrLG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.4.2017

Bestellung eines Geschäftsführers

§ 26

(1) Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes (offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften) müssen zur Ausübung der mit § 1 genannten Tätigkeiten einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer muß den in § 5 Abs. 1 Z 1 aufgestellten persönlichen Voraussetzungen entsprechen. § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers ist der Behörde anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10006405

Dokumentnummer

NOR40192325

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