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§ 26 PStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu § 46

Zu § 46

§ 26.

Reicht das Ermittlungsverfahren der nach § 46 Abs. 1 PStG zuständigen Behörde nach Ansicht der Behörde, vor der die Ehe geschlossen oder bei der die eingetragene Partnerschaft begründet werden soll, zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, nicht aus, so hat sie die notwendigen ergänzenden Ermittlungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.

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