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§ 26 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Kompetenz bei Notfällen

§ 26.

(1) Die Angehörigen der MTD‑Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:

  1. 1. das Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie
  2. 2. die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit eine Ärztin / ein Arzt nicht zur Verfügung steht; die unverzügliche Verständigung einer Ärztin / eines Arztes ist zu veranlassen.

(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 umfassen insbesondere

  1. 1. Herzdruckmassagen und Beatmung,
  2. 2. Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  3. 3. Verabreichung von Sauerstoff.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264031

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