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§ 26 G-ZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Bundes-Zielsteuerungskommission

§ 26.

(1) Der Bundes-Zielsteuerungskommission gehören vier Vertreterinnen/Vertreter des Bundes, vier Vertreterinnen/Vertreter der Sozialversicherung sowie neun Vertreterinnen/Vertreter der Länder an.

(2) Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt die/der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.

(3) Hinsichtlich der Beschlussfassung in der Bundes-Zielsteuerungskommission gilt Folgendes:

  1. 1. Für die Beschlussfassungen in allen Angelegenheiten ausgenommen Z 2 ist ein Einvernehmen zwischen der Kurie des Bundes, der Kurie der Länder und der Kurie der Sozialversicherung erforderlich, wobei die Kurien jeweils eine Stimme haben.
  2. 2. Beschlussfassungen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 4 Z 2 lit. a sowie Abs. 4 Z 2 lit. b, sofern es sich um Mittel gemäß §§ 59d und 59f KAKuG handelt, erfolgen mit Bundesmehrheit; in diesen Fällen verfügt die Kurie des Bundes über vier Stimmen.

(4) In der Bundes-Zielsteuerungskommission erfolgen zu nachstehenden Punkten Festlegungen (Beschlüsse):

  1. 1. In den Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit
  1. a) Beratung über den Entwurf für den Zielsteuerungsvertrag gemäß § 10,
  2. b) Koordination, Abstimmungen und Festlegungen aller aus dem Zielsteuerungsvertrag inklusive Finanzzielsteuerung resultierenden Aufgaben,
  3. c) Jahresarbeitsprogramme für Maßnahmen auf Bundesebene zur konkreten Umsetzung des Zielsteuerungsvertrags,
  4. d) Monitoring und Berichtswesen gemäß dem achten Abschnitt einschließlich des Finanzzielsteuerungsmonitorings,
  5. e) Wahrnehmung von Agenden zum Sanktionsmechanismus gemäß dem neunten Abschnitt,
  6. f) Rahmenregelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene; Erarbeitung, Erprobung von Abrechnungsmodellen für eine sektorenübergreifende Finanzierung des ambulanten Bereichs,
  7. g) (Weiter-)Entwicklung von Vergütungssystemen,
  8. h) Qualität einschließlich der Einrichtung eines Qualitätsrats zur Steuerung und Koordinierung der Qualitätsarbeit im österreichischen Gesundheitswesen,
  9. i) Grundsätze, Ziele und Methoden für die Planungen einschließlich Planung Großgeräte intra- und extramural im Österreichischen Strukturplan Gesundheit und in den Regionalen Strukturplänen Gesundheit,
  10. j) Angelegenheiten des Österreichischen Strukturplans Gesundheit einschließlich Planung Großgeräte (intra- und extramural) sowie einschließlich der abschließenden Festlegung der verbindlich zu machenden Teile gemäß § 23 Abs. 1,
  11. k) Angelegenheiten der transparenten Darstellung, der vollständigen Budgetierung und der Rechnungsabschlüsse der Krankenanstalten bzw. Krankenanstaltenverbände sowie der transparenten Darstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Sozialversicherung für den extramuralen Bereich,
  12. l) Grundsätze und Ziele für die Verwendung der Mittel zur Stärkung der Gesundheitsförderung
  13. m) Kriterienkatalog, Umsetzungspläne und Mittelfreigabe gemäß Abs. 8 des Art. 31 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
  14. n) Entwicklung von Projekten zur Gesundheitsförderung und
  15. o) Evaluierung der von der Bundes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.
  1. 2. Zu Angelegenheiten der Bundesgesundheitsagentur als Fonds:
  1. a) Voranschlag und Rechnungsabschluss der Bundesgesundheitsagentur,
  2. b) Vorgaben für die Verwendung von zweckgewidmeten Mitteln der Bundesgesundheitsagentur nach Maßgabe der Bestimmungen in §§ 59d, 59e und 59f Abs. 1 KAKuG,
  3. c) Vorgaben für die Verwendung von Finanzmitteln zur Optimierung der Versorgung nach Maßgabe der Bestimmungen im § 59g KAKuG und
  4. d) laufende Wartung und Aktualisierung sowie Weiterentwicklung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungsmodells (LKF) für den stationären und spitalsambulanten Bereich inklusive seiner Grundlagen.
  1. 3. Zu allgemeinen gesundheitspolitischen Belangen:
  1. a) Stärkung der nachhaltigen Umsetzung der Gesundheitsziele Österreich samt Festlegung der Indikatoren und Monitoring gemäß Art. 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG Zielsteuerung-Gesundheit (inklusive Strategien zur Umsetzung),
  2. b) Rahmenvorgaben für das Nahtstellenmanagement zwischen den verschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens,
  3. c) Auf- und Ausbau der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß Art. 7 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens und
  4. d) Richtlinien für eine bundesweite, alle Sektoren des Gesundheitswesens umfassende Dokumentation, sowie Weiterentwicklung des Dokumentations- und Informationssystems für Analysen im Gesundheitswesen (DIAG).

(5) Die Bundes-Zielsteuerungskommission kann die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 4 Z 1 lit. b, d, h und k, Z 2 lit. a und d sowie Z 3 lit. a und c an den Ständigen Koordinierungsausschuss übertragen.

Schlagworte

Finanzierungsmechanismus, Aufbau, Informationstechnologie, Dokumentationssystem

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

20009791

Dokumentnummer

NOR40258889

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