Vereinbarkeit von Beruf und Familie
§ 26.
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexible Arbeitszeiten, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete, vermehrte Kursangebote in den Bundesländern oder die Schaffung von Kinderbetreuungseinrichtungen, anzustreben.
(2) Frauen und Männern mit Betreuungspflichten sind geeignete Arbeitsmodelle anzubieten.
(3) Im Mitarbeitergespräch sind auch Themen, die Bedienstete mit Betreuungspflichten betreffen, wie etwa flexiblere Arbeitszeitgestaltung, zu behandeln.
(4) Führungspositionen sind derart zu gestalten, dass sich ihre Übernahme mit der Verantwortung für Kinder und Familie vereinbaren lässt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Gesetzesnummer
20010518
Dokumentnummer
NOR40210340
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