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§ 26 Forstliches Vermehrungsgutgesetz 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Vermehrungsgut mit weniger strengen Anforderungen

§ 26

(1) Für Vermehrungsgut, das nicht einer der Kategorien gemäß § 2 Z 17 entspricht, darf eine Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn es der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung mit Vermehrungsgut dient.

(2) Die Einfuhrbewilligung für Vermehrungsgut ist an eine Ermächtigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft gebunden.

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