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§ 26 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2022

Berichtigungen

§ 26.

(1) Schreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Eine Veröffentlichung kann unterbleiben, wenn die Berichtigung einen offensichtlich unwesentlichen Punkt der Eintragung betrifft.

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248515

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