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§ 26 BiBuG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Öffentliche Bestellung – Eintragung

§ 26

(1) Die Behörde hat über die öffentliche Bestellung eine Urkunde auszustellen.

(2) Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind von Amtswegen in das bei der Behörde zu führende Register einzutragen.

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